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   BVerwG, 22.06.1972 - III B 87.71   

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https://dejure.org/1972,1729
BVerwG, 22.06.1972 - III B 87.71 (https://dejure.org/1972,1729)
BVerwG, Entscheidung vom 22.06.1972 - III B 87.71 (https://dejure.org/1972,1729)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juni 1972 - III B 87.71 (https://dejure.org/1972,1729)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Versagung des rechtlichen Gehörs als absoluter Revisionsgrund - Feststellung eines Vertreibungsschadens - Verlust eines Anspruchs auf Gewährung eines Wohnrechts - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 30.06.1965 - V C 29.64

    Verletzung des rechtlichen Gehörs als absoluter Revisionsgrung bei Nachholung

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1972 - III B 87.71
    Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat dahin erkannt, daß die Verletzung des rechtlichen Gehörs dann nicht zu den absoluten Revisionsgründen im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO zählt, wenn dem Betroffenen eine Stellungnahme zu Rechtsfragen verwehrt war, diese Stellungnahme aber im Revisionsverfahren nachgeholt werden kann (BVerwGE 21, 274).
  • BVerwG, 13.01.1972 - III C 119.69

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1972 - III B 87.71
    Der beschließende Senat hat dieses Ergebnis jedenfalls dann für richtig gehalten, wenn die im Revisionsverfahren nachgeholten Rechtsausführungen ohne jeden Einfluß auf die angefochtene Entscheidung sind; das ist zu bejahen, falls der Revisionskläger in Verbindung mit seiner Verfahrensrüge keine neuen Tatsachen vorträgt, aus deren Berücksichtigung im Zusammenhang mit den nachgeholten Rechtsausführungen eine andere Entscheidung möglich erscheint (Urteil vom 13. Januar 1972 - BVerwG III C 119.69 -).
  • BVerwG, 09.12.1975 - 3 B 33.75

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Verletzung des rechtlichen

    Daß solche Darlegungen erst recht zu verlangen sind, wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsvorverfahren geltend gemacht wird, ist selbstverständlich und braucht nicht erst durch revisionsgerichtliches Urteil ausgesprochen zu werden (vgl. auch den Beschluß des Senats vom 22. Juni 1972 - BVerwG III B 87.71 - [Buchholz 427.3 § 337 Nr. 19]).
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